Seit dem 01.01.2024 gilt die Neufassung des Paragraphen § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Dieser regelt den Umgang mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bei der Stromentnahme. Das Gesetz sieht vor, das neue Verbrauchseinrichtungen mit einer Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW von externer Seite aus steuerbar sein müssen. Werden mehrere Geräte der Kategorie Wärmepumpe oder Raumkühlung mit der oben genannten Gesamtleistung angeschlossen, gelten diese als Gruppe und damit als eine eigene Anlage. Auch dann verpflichtet der § 14a EnWG die Betreiber die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beim Netzbetreiber anzumelden.
Doch warum das Ganze? Um die Energiewende voranzutreiben, muss ein Übergang von fossilen Brennstoffen zu erneuerbaren Energien erfolgen. Vor allem Wind- und Wasserkraft sowie Photovoltaik stehen dabei im Fokus. Gerade Privatpersonen, aber auch Betreiber von Gewerbe- und Industrieobjekten haben in Deutschland bereits jede Menge Solaranlagen auf ihren Dächern installiert.
Was zunächst nach einem Erfolg klingt, bringt jedoch auch einige Schattenseiten mit sich. Die zunehmende Verfügbarkeit von Solarstrom aus eigenen Photovoltaikanlagen setzt die Stabilität der Stromnetze regional immer mehr unter Druck. Besonders im Sommer, wenn der Stromverbrauch am niedrigsten ist und damit das Angebot größer als die Nachfrage. Um die Netze gegen Schwankungen zu sichern und eine Überlastung zu vermeiden, dürfen die Netzbetreiber zukünftig die steuerbaren Geräte beeinflussen. Droht eine zu starke Beanspruchung der Netzstabilität, können sie die Anlagen zeitweise vom Netz nehmen oder zumindest deren Leistung drosseln. Der Gesetzgeber bezeichnet diese Steuerbarkeit als netzdienliches Verhalten.
Welche Geräte gehören zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Mögliche Sorgen, dass im Falle einer möglichen Netzüberlastung das Licht ausgeht, können wir entkräften. Der normale Haushaltsstrom wird davon nicht betroffen sein. Als steuerbare Verbrauchseinrichtung gemäß § 14a EnWG gelten Wallboxen, Wärmepumpen, Stromspeicher aber auch fest im Gebäude installierte Klimaanlagen, die sich zeitlich steuern lassen. Dabei müssen – wie oben bereits erwähnt – einzelne Geräte oder eine Gruppe von Geräten einen Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW aufweisen und nach dem 01.01.2024 an das Niederspannungsnetz angeschlossen und vom verantwortlichen Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet worden sein.
Für alle Geräte, die schon länger ihre Arbeit verrichten, gilt diese Regelung nicht. Sie können jedoch freiwillig über einen Elektroinstallateur bereits vorhandene Geräte bei ihrem Netzbetreiber anmelden. In diesem Fall profitieren Sie ebenfalls von einer Reduzierung der Netzentgelte. Dafür bieten die Netzbetreiber in der Regel drei Module an, wobei es regional zu Unterschieden in der Verfügbarkeit kommen kann:
Das erste Modul sieht eine pauschale Netzentgeltreduzierung vor, die je nach Netzbetreiber zwischen 110 Euro und 190 Euro pro Jahr ausfällt. Bei der gewährten Entlastung spielt der Verbrauch keine Rolle, so dass ein separater Zähler nicht erforderlich wird. Anders sieht es beim zweiten Modul aus. Hier orientiert sich die Reduzierung des Netzentgeltes an den verbrauchten Kilowattstunden. Wie hoch die Senkung des Netzentgelt-Arbeitspreises ausfällt, bestimmt der jeweilige Netzbetreiber. Und im letzten Modul legen die Versorger im Laufe des Tages verschiedene Preisstufen beim Netzentgelt fest. Damit sollen Anreize geschaffen werden, den Stromverbrauch möglichst auf Zeitpunkte zu legen, bei denen die Netzauslastung am niedrigsten ausfällt.
Steuerung der Verbrauchseinrichtungen
Die Einbindung ihrer steuerbaren Geräte kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, wobei wir Ihnen die Möglichkeiten hier an dieser Stelle nur grob skizzieren können. Für eine ausführliche, individuelle Beratung oder Fragen zu Details bitten wir Sie, Kontakt mit uns aufzunehmen.
Wir empfehlen die Ansteuerung ihrer Verbrauchseinrichtung über ein Energiemanagement-System (EMS). Vor allem bei mehreren Geräten. Hier kann das System die Summe der Gesamtleistung an den Netzbetreiber übermitteln. Dabei erfolgt die Kopplung der Verbrauchseinrichtungen über die Einbindung in ein vorhandenes Netzwerk oder über die Kopplung mit Hilfe eines geeigneten Switches.
Alternativ lassen sich die Verbrauchseinrichtungen über ein potenzialfreies EVU-Relaiskontakt ansteuern, zusammengefasst an einer Übergabeklemme. Über das EVU-Release können die Netzbetreiber ebenfalls die Geräte ein- und ausschalten oder die Leistungsaufnahme absenken.
Und zu guter Letzt erlaubt auch ein Freigabeschütz die Steuerung von externer Seite aus. Auch dann, wenn die steuerbare Versorgungseinrichtung nicht über eine eigene Schnittstelle verfügt.
Bleibt zuletzt die Frage: Was tun? Besitzen Sie bereits ein Gerät, dass unter § 14a EnWG fällt und vor dem 01.01.2024 angeschlossen wurde, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Sie können jedoch freiwillig ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung nachmelden. Anders sieht es aus, wenn Sie planen, einen Stromspeicher zu installieren, etwa im Rahmen einer neuen Photovoltaikanlage. Oder eine Wallbox oder Wärmepumpe. Übersteigt die Leistungsaufnahme 4,2 kW, melden wir die steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber an. Außerdem besprechen wir dann mit Ihnen, wie wir das Gerät an die Steuerung anbinden.