Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten Betreiber einer PV-Anlage eine festgelegte Einspeisevergütung. Damit möchte die Bundesrepublik Deutschland Anreize schaffen, in erneuerbare Energien zu investieren und die Energiewende schneller umzusetzen. Da sich die Technologien für Solaranlagen immer weiter entwickeln und auch die Kosten über einen langen Zeitraum sinken, enthält das EEG eine Degression. Das heißt, die Einspeisevergütung sinkt schrittweise im Abstand von sechs Monaten, konkret um jeweils ein Prozent.
Im August 2025 ist es nun wieder so weit gewesen und die Bundesnetzagentur hat die neuen Werte für die Einspeisevergütung bekannt gegeben. Wer ab dem 01.08.2025 eine Photovoltaikanlage mit bis zu 10 kWp auf seinem Dach installiert, erhält in Zukunft 7,86 Cent für jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde. Bisher lag die die Höhe der Einspeisevergütung bei 7,94 Cent pro kWh. Bei Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 und 40 kWp sinkt die Einspeisevergütung auf 6,80 Cent pro kWh, bei Anlagen zwischen 40 und 100 kWp auf 5,56 Cent pro kWh.
Die oben genannten Werte setzen jedoch voraus, dass die Solaranlagen zur Eigenversorgung in Betrieb genommen wurden. Das heißt, der Großteil des gewonnenen Solarstroms landet zum eigenen Verbrauch im eigenen Haushalt, in einem Mehrfamilienhaus oder Gewerbe- bzw. Industrieobjekt. In Unterschied dazu besteht jedoch auch die Möglichkeit, den gewonnenen Strom komplett ins Netz abzugeben. In diesem Fall der Volleinspeisung existieren eigene Vergütungssätze, die ebenfalls ab dem 01.08.2025 sinken: auf 12,47 Cent pro kWh bei einer Anlagenleistung von bis zu 10 kWp, auf 10,45 Cent bei Spitzenleistungen zwischen 10 und 40 kWp und ebenfalls auf 10,45 Cent für Anlagen mit bis zu 100 kWp. Die Werte für größere PV-Systeme und das Thema Direktvermarktung klammern wir aus Platzgründen hier aus.
Solarspitzengesetz greift bei neu installierten Solaranlagen
Haben Sie sich nach dem 01.08.2025 dafür entschieden, eine Photovoltaikanlage zu installieren, gelten nicht nur die neuen Sätze der Einspeisevergütung. Dazu greifen erstmals die Regelungen des sogenannten „Solarspitzen-Gesetzes“. Demnach erhalten Betreiber einer Solaranlage, deren Leistung mehr als 2 kWp beträgt, überhaupt keine Vergütung mehr, sollte an der Strombörse der Preis für Energie ins Negative sinken. Stattdessen können sich die Betreiber die Zeiten für die ausgefallene Einspeisevergütung an ihren 20-jährigen Förderzeitraum anrechnen lassen. Vorausgesetzt ein Smart Meter hat die Ausfallzeiten festgehalten. Andernfalls erfolgt eine Begrenzung der Einspeiseleistung der PV-Anlage auf 60 Prozent.
An dieser Stelle möchten wir erwähnen, dass alle Regelungen und Werte ab dem 01.08.2025 nur neu installierte Anlagen betreffen. Für bestehende PV-Systeme gilt die Einspeisevergütung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Ob das in Zukunft auch so sein wird, wissen wir nicht. Zumindest für neue PV-Systeme könnte ein Ende der Einspeisevergütung in Sicht sein, um die Stromnetze nicht zu überlasten. Stattdessen sollen perspektivisch Smart Meter und dynamische Stromtarife eine zunehmend größere Rolle spielen, bei denen die Betreiber ihren Strom selbst verkaufen können. Aber auch in diesem Fall wird sich der Kauf einer Solaranlage für den Eigenverbrauch von Strom lohnen.